Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 14 Restzuständigkeit

Stand: 02.10.2026

Soweit sich aus den Artikeln 7 bis 11 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.

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